Zum Hintergrund: Nach derzeitigem Stand wird ab dem kommenden Jahr der Rollout intelligenter Messsysteme beginnen, wie ihn die Bundesregierung mit dem Gesetz zur Digitalisierung der Energiewende 2016 beschlossen hat. Dies bedeutet Veränderungen für die betroffenen Stromkunden und neue Angebote. Die Entgelte für die Messstellen sind bisher Teil der Stromrechnung, der Lieferant erhebt die Kosten im Auftrag des jeweiligen Messstellenbetreibers beziehungsweise Netzbetreibers. Mit dem Smart Meter-Rollout können Kunden nun wählen, ob sie den Betrieb der Messestelle durch einen separaten Anbieter beauftragen wollen. In diesen Fällen kann ein zweiter, von der Stromlieferung unabhängiger Vertrag geschlossen werden. Die für Einbau und Betrieb des Stromzählers bzw. des intelligenten Messsystems anfallenden Kosten können dann separat abgerechnet werden.
Neuregelung notwendig
„Die bisherigen vertraglichen Regelungen sind mit dem Smart Meter-Rollout unbrauchbar geworden. Aus diesem Grund müssen wir schnell standardisierte Lösungen finden, wie das Verhältnis zwischen Verbraucher, Stromlieferant und Messstellenbetreiber auszugestalten ist, wer welche Verträge und zu welchen Kosten schließt. Der Stromkunde muss darüber rechtzeitig und umfassend informiert werden. Er muss wissen, wem er die Entgelte für den Rollout zahlt und wie diese abgerechnet werden“, betont Busch.
Das Gesetz zur Digitalisierung der Energiewende hat diese Fragen nicht bis in Detail geregelt; die Bundesnetzagentur hat vor diesem Hintergrund zwar zwei Festlegungsverfahren gestartet – aber gerade bei der umstrittensten und dringlichsten Frage, nämlich der, wie künftig abgerechnet wird, wenn der Netzbetreiber der Messstellenbetreiber bleibt, soll keine Festlegung erfolgen. Das Problem: Viele Netzbetreiber verlangen nun kurzfristig von den Lieferanten einen nicht abgestimmten Rahmenvertrag zu unterschreiben, der die Lieferanten und Verbraucher schlechter stellt, als es Gesetz und bestehende Festlegungen vorsehen.
Schwere Mängel im Rahmenvertrag
Der bne hat den Vertrag geprüft und darin ein Dutzend schwere juristische sowie handwerkliche Mängel festgestellt. So verstößt er gegen das Einfachheitsgebot (§41 EnWG), weil er Regelungen zwischen Unternehmen und Verbrauchern sowie zwischen Unternehmen untereinander in einem Vertrag regeln will. Zudem werden in dem Vertrag unklare Begrifflichkeiten für die verschieden Rollen verwandt, an mehreren Stellen weicht er zudem von dem seitens der Bundesnetzagentur zur Konsultationen gestellten Lieferantenrahmenvertrag ab. Außerdem sieht der Rahmenvertrag die dem Gesetz widersprechende Möglichkeit vor, Stromzähler des Kunden bei Nichtzahlung vollständig zu entfernen.
„Wir halten es für mehr als fahrlässig, diesen rechtlich fragwürdigen und nicht abgestimmten Vertrag mit Druck durchsetzen zu wollen. Es ist wahrscheinlich, dass der Vertrag vor Gericht keinen Bestand haben wird. Für die Energiewende ist die Digitalisierung des Messwesens ein sehr wichtiges Projekt, bei dem wir uns keinen Fehlstart erlauben dürfen“, betont bne-Geschäftsführer Busch.
Der bne ruft daher dazu auf, in einem gemeinsamen Dialogprozess rechtlich verbindliche Regelungen für die Beziehungen zwischen Stromkunden, Messstellenbetreiber, Netzbetreiber und Lieferant zu entwickeln und Klarheit zu erzielen. „Aus unserer Sicht muss dabei stets vom Verbraucher aus gedacht werden, denn er ist derjenige, der entscheidet, ob er etwa einen wettbewerblichen Messstellenbetreiber beauftragt, oder beides von seinem Lieferanten erledigen lässt.“
Die Analyse des Rahmenvertrages, die rechtliche Interpretation des Status Quo sowie schnell umsetzbare Lösungsmöglichkeiten finden Sie unter diesem Link.
Ein vom Bundesverband Neue Energiewirtschaft erstellter Entwurf für einen Rahmenvertrag kann über die bne-Geschäftsstelle bezogen werden.