Pressemitteilungen, Strommarkt
24.03.2020

Gut gemeint ist noch nicht gut gemacht – geplante BGB Anpassung beinhaltet massive Kollateralschäden zu Lasten der Kunden

Berlin, 24. März 2020: Aus bne-Sicht ist der Gesetzentwurf zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivilrecht (BGB), Insolvenz- und Strafverfahrensrecht – obwohl grundsätzlich begrüßenswert – in Teilen äußerst kritisch zu sehen, da er die Risiken einseitig bei den Energieversorgern ablädt. Hieraus könnten in Einzelfällen sogar Insolvenzen folgen. „Es kann nicht der Sinn sein, die Kunden zu schützen, aber die Energielieferanten zu opfern“, sagt Robert Busch, Geschäftsführer des Bundesverbandes Neue Energiewirtschaft e.V. (bne).

Energieversorger leisten selbstverständlich gern auch ihren Beitrag, um soziale Härten bei den Kunden abzufedern. Sie tun dies allerdings ohnehin, da schon jetzt selten und sehr zurückhaltend mit Sperrungen umgegangen wird.

Die auf den ersten Blick pragmatisch anmutenden Regelungen haben auf den zweiten Blick große Tücken, denn sie wirken sich auf alle Bestandteile des Energiepreises aus. Wenn Kunden ihre Strom- oder Gasrechnung nicht mehr bezahlen, entbindet der Entwurf die Versorger nicht davon, ihrer Zahlungsverpflichtung für die Steuern, Abgaben und staatlich veranlassten Umlagen nachzukommen. Der Energieversorger wird hier der Puffer zwischen Kunden und Staat. Das muss schnell nachjustiert werden, um die Energieversorger nicht allein auf den Ausfällen sitzen zu lassen.

Das gleiche gilt auch für die Netzentgelte, die der Versorger an die Netzbetreiber weiterhin zahlen muss. Es kann nicht sein, dass nur der wettbewerbliche Teil der Energiewirtschaft seinen Beitrag zur Abfederung der Krise beisteuert, die Netzbetreiber aber nicht.

Zur Einordnung der Größenverhältnisse: Nach Angaben der Bundesnetzagentur setzt sich der durchschnittliche Strompreis eines Haushaltskunden zusammen aus 52 Prozent Steuern, Abgaben und Umlagen, 23 Prozent Nettonetzentgelt und Messentgelt; nur der übrige Teil ist vom Energielieferanten beeinflussbar. Der durchschnittliche Gaspreis eines Haushalts- oder kleinen Gewerbekunden enthält rund 26 Prozent Steuern, Abgaben und Umlagen sowie 24 Prozent Nettonetzentgelt und Messentgelt. Alle Angaben sind Erfassungsstand April 2019. Will man also ein Moratorium für die Kunden, muss man auch hier ein entsprechendes Moratorium für die Energieversorger einfügen. Ohne dieses werden sehr viele Energieversorger in kürzester Zeit in massive, unmittelbar existenzbedrohliche Liquiditätsschwierigkeiten kommen.

Praktisch wird das Ganze ohnehin schwierig umsetzbar werden, da zwar der Kunde die Beweislast hat, dass die Nichtzahlung eine Folge der Corona-Krise ist. Die Energieversorger dürften allerdings mit der Überprüfung des Vorgetragenen regelmäßig überfordert sein. Auch Missbräuchen sind hier keine Riegel vorgeschoben.

Sollte es keine Korrekturen geben, sind Insolvenzen zu befürchten. Eine wichtige vorbeugende Maßnahme wird daher die Erhöhung der Liquidität für betroffene Energieversorger sein müssen. Denn selbst wenn die Zahlungen an die Lieferanten nur verschoben werden und nicht vollständig ausfallen, benötigen die Lieferanten deutlich mehr Liquidität, um ihren Betrieb aufrecht zu erhalten. Diese Liquidität kann nur mit staatlichen Maßnahmen bereitgestellt werden. Außerdem müssen die gestundeten Zahlungen durch staatliche Bürgschaften abgesichert werden, da bereits geringfügig steigende Anteile von zahlungsunfähigen Kunden die Energielieferanten in erhebliche finanzielle Schwierigkeiten bringen können und damit ihre Existenz gefährden.

Nicht zuletzt muss im nächsten Schritt überlegt werden, wie der Ausfall auch unter Beteiligung der öffentlichen Hand so verteilt wird, dass nicht alle Ausfälle dauerhaft bei den Energieversorgern und Netzbetreibern hängen bleiben.

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Robert Busch

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