Wärmewende
29.05.2019

Gebäudeenergiegesetz

Für die Errichtung neuer Gebäude gilt künftig ein einheitliches Anforderungssystem, in dem Energieeffizienz und erneuerbare Energien integriert sind. Mit dem Gebäudeenergiegesetz werden das Energieeinsparungsgesetz, die Energieeinsparverordnung und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz in einem neuen Gesetz zusammengeführt. Das Gebäudeenergiegesetz setzt die Anforderungen der EU-Gebäuderichtlinie für alle neuen Gebäude in einem Schritt um.

Am 29.5.2019 haben BMWi und BMI einen gemeinsamen Referentenentwurf für das Gesetz zur Vereinheitlichung des Energieeinsparrechts für Gebäude, mit dem das neue Gebäudeenergiegesetz (GEG) beschlossen werden soll, zur Verbändekonsultation veröffentlicht. Der Gesetzentwurf befindet sich derzeit in der Ressortabstimmung, so dass sich noch Änderungen ergeben können.

Das Gebäudeenergiegesetz ist im Koalitionsvertrag verankert. Der vorliegende Referentenentwurf von BMWi und BMI führt im Lichte des Koalitionsvertrages und in Ansehung der Beschlüsse des Wohngipfels für bezahlbares Bauen und Wohnen das Energieeinsparungsgesetz, die Energieeinsparverordnung und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz im neuen Gebäudeenergiegesetz ohne wesentliche materielle Änderungen zusammen. Die geltenden energetischen Anforderungen der Energieeinsparverordnung an Neubau (seit 1. Januar 2016) und an den Bestand, einschließlich der Nutzungspflichten nach dem Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz, werden beibehalten.

Neuregelungen sind:

  • Zur Vereinfachung wird ein zweites eigenständiges Nachweisverfahren für neue Wohngebäude eingeführt (§ 31 in Verbindung mit Anlage 5 des Entwurfs).
  • Die beim Neubau bestehende Pflicht zur Nutzung erneuerbarer Energien kann künftig auch durch die Nutzung von gebäudenah erzeugtem Strom erfüllt werden (§ 36 des Entwurfs).
  • Bauherren erhalten weitere Möglichkeiten, um die energetischen Anforderungen an Neubauten mit besonders effizienten, wirtschaftlichen und nachhaltigen Lösungen zu erfüllen. Dies dient der Flexibilisierung und der Schaffung von Anreizen. Dazu gehören eine bessere Anrechnung von gebäudenah erzeugtem Strom aus erneuerbaren Energien (§ 23 des Entwurfs), eine stärkere Berücksichtigung von gebäudefern erzeugtem Biomethan (§ 22 Absatz 1 Nummer 2 des Entwurfs) und eine bessere Berücksichtigung des Einbaus von besonders effizienten Wärmeerzeugungsanlagen in neuen Gebäuden, die Bestandsgebäude mitversorgen und dadurch weniger effiziente Anlagen ersetzen (§ 22 Absatz 1 Nummer 3 des Entwurfs).
  • Die für die energetischen Gebäudeanforderungen maßgeblichen Primärenergiefaktoren werden im Gesetz transparent geregelt (§ 22 in Verbindung mit Anlage 4 des Entwurfs).
  • Die sich aus dem Primärenergiebedarf oder dem Primärenergieverbrauch eines Gebäudes ergebenden Kohlendioxidemissionen sind künftig im Energieausweis anzugeben (§ 84 Absatz 2 Nummer 1 und 3, Absatz 3 Nummer 1 und 2 und Absatz 6 in Verbindung mit Anlage 8 des Entwurfs).
  • Der Kreis der Berechtigten für die Inspektion von Klimaanlagen und der Kreis der Berechtigten für die Ausstellung von Energieausweisen von Nichtwohngebäuden wird um Personen mit einer gewerblichen oder handwerklichen Ausbildung erweitert (§ 76 Absatz 2 Nummer 3 bis 6, § 87 Absatz 1 Nummer 3 und 4 des Entwurfs). Die Vorschrift über die Ausstellungsberechtigung für Energieausweise wird sich auch auf Neubauten erstrecken
  • Eingeführt werden einheitliche Vollzugsregelungen (§§ 91 bis 94 des Entwurfs).
  • Eingeführt werden soll ferner eine befristete Innovationsklausel, die den Quartiersansatz verankert (§ 102 des Entwurfs).
  • Eine weitere Neuregelung soll gemeinsame Lösungen für die Wärmeversorgung im Quartier erleichtern (§ 106 des Entwurfs).

BMWi und BMI behalten sich vor, nach den Anhörungen von Ländern und Verbänden eine Experimen-tierklausel für einen alternativen gleichwertigen Nachweis über eine Begrenzung der Treibhausgasemissionen in die Ressortabstimmung einzubringen.

Einzelheiten des Gesetzesentwurfs werden derzeit innerhalb der Bundesregierung abgestimmt. Gegenstand der Abstimmung sind insbesondere folgende Punkte:

  • Die Forderung nach einer Änderung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit (§ 5 und § 101 des Entwurfs)
  • Die Forderung nach einer Verschärfung der energetischen Anforderungen an Neubau und Be-stand.
  • Die Forderung nach einer Umstellung der Anforderungsgrößen von Primärenergiefaktoren auf Treibhausgasemissionen, alternativ eine Neubewertung der Primärenergiefaktoren.
  • Die Forderung nach einer Öffnungsklausel für weitergehende öffentlich-rechtliche Vorschriften.
  • Die Forderung nach Aufnahme eines Betretungsrechts für mit dem Vollzug beauftragte Perso-nen.
  • Die Forderung nach einer Umstellung der (primär-)energetischen Bewertung von KWK-Anlagen.

Die zur Vorbereitung des Gesetzentwurfs durchgeführten gutachterlichen Untersuchungen wurden den Verbänden ebenfalls zur Verfügung gestellt.

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Alexander Karasek

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