Berlin, 15. Mai 2020. Der bne begrüßt, dass die Einnahmen aus dem BEHG dazu verwendet werden sollen, die EEG-Umlage abzusenken. Hierzu gibt es eine Reihe von Umsetzungsmöglichkeiten, deren jeweilige Implikationen betrachtet werden müssen. Eine der wichtigsten Implikationen ist, ob das EEG durch die Art und Weise der Entlastung zu einer Beihilfe wird, was aus Sicht des bne zu vermeiden wäre. Der bne lehnt daher ab, dass die EEG-Umlage mit Hilfe von Direktzahlungen an die Übertragungsnetzbetreiber gesenkt werden soll. Dies wird das gesamte EEG als Beihilfe einordnen. Damit würden Bundestag und Bundesregierung eigene Kompetenzen und Handlungsmöglichkeiten aus der Hand geben, denn künftige Änderungen bedürften dann der beihilferechtlichen Genehmigung der EU Kommission. Die Verordnungsänderung impliziert damit auch eine teilweise Entmachtung des Bundestages bei der künftigen Ausgestaltung der EEG-Rechtsgebung.
Die Verordnungsänderung riskiert, dass das EEG erneut mit Aspekten befrachtet wird, die kontraproduktiv sind. Dieses Problem stellt sich umso mehr, da sich die EU-Kommission die Beihilfeleitlinien selbst erstellt, ohne dass das EU-Parlament oder die Mitgliedsländer diesen zustimmen müssten. Darüber hinaus hat sich in der Vergangenheit gezeigt, dass die EU-Kommission sogar dazu neigt, in der Auslegung ihrer eigenen Beihilfeleitlinien von diesen abzuweichen, wenn die Wettbewerbskommission dies für opportun hält. Für die Senkung der EEG-Umlage gibt es Möglichkeiten, die nicht das gesamte EEG als Beihilfe einordnen. Diese sind dem genannten Vorschlag vorzuziehen.