Mit einem geplanten Erfüllungsaufwand von 56 Mrd. Euro stellt das Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz (EWPBG) aus Sicht des bne einen massiven Eingriff in Markt und Wettbewerb dar und sollte auf die Zeit der akuten Krisensituation am Gasmarkt begrenzt bleiben. Sollte die beispiellose Subventionierung von fossilem Gas andauern, drohen irreparable Schäden für Innovation und Wettbewerb im Energiemarkt.
Bestehende Marktstrukturen und Monopolstellungen werden gefestigt und der Wettbewerb massiv eingeschränkt. Die Einführung von fixierten Preisen wird dazu führen, dass es im Markt nur noch äußerst geringe Anreize geben wird, günstigere Tarife anzubieten. Für viele Kundinnen und Kunden wird das EWPBG die Preise sichtbar erhöhen. Wettbewerbliche Energielieferanten geraten so unter Generalverdacht, aus der Krise Profit zu schlagen, obwohl sie gesetzlich gezwungen werden Preise anzupassen. Es ist zu befürchten, dass viele Kundinnen und Kunden keine wettbewerbsfähigen Produkte mehr abschließen. Stattdessen wechseln sie in Lieferverträge, deren Preisniveau nicht auf marktlicher Beschaffung beruht, sondern auf staatlichen Subventionen.
Das im EWPBG verankerte Missbrauchsverbot ist Anbetracht der enormen Finanzierungskosten für die öffentliche Hand nachvollziehbar und grundsätzlich sinnvoll.
Das generelle Verbot von Preisanpassungen mit Ausnahmeregelung ist aber falsch. Lieferanten brauchen Spielräume für energiewirtschaftliche Optimierung und Wettbewerb. Der wettbewerbsfeindliche Charakter des Gesetzentwurfs zeigt sich auch an de Vorgaben zur Vertragsgestaltung. Sie stellen einen gravierenden Eingriff in die Vertragsfreiheit der Marktpartner dar. Mit der Begrenzung der Neukunden-Boni wird der Wettbewerb am Energiemarkt begrenzt, der ohnehin strukturell durch die Einführung der Preisbremse aus den Angeln gehoben wird.
Darüber hinaus lässt der Gesetzentwurf lässt eine klare transformative Wirkung vermissen. Anreize für einen schnellen Umstieg auf eine klimaneutrale Energieversorgung im Wärmesektor werden reduziert.
Nicht zuletzt werden Energieversorgungsunternehmen (EVU) mit dem EWPBG für sozialstaatliche Verwaltungsaufgaben verantwortlich gemacht werden, für die sie gar nicht zuständig sind. Damit wird Bürokratie aufgebaut, anstatt sie abzubauen.