Positionspapiere, Solarparks
29.03.2022

bne-Positionspapier: Hürdenabbau bei der Erbschaftssteuer bei PV-Freiflächenanlagen

Standorte von PV-Freiflächenanlagen sind fast immer landwirtschaftliche Flächen, z.B. innerhalb der Flächenkulisse des EEGs (entlang von Verkehrswegen, oder in benachteiligten Gebieten). Auch PPA-Projekte werden nahezu immer auf landwirtschaftlichen Flächen umgesetzt. Die Nutzung einer Fläche als Solarpark kann durchaus im Interesse eines Landwirtschafbetriebs sein, z.B. als zusätzliches Standbein. Mit dem Wunsch vieler Landwirte nach Solarparks und mit zunehmenden Projektgrößen kommt es vermehrt zu interdisziplinären Problemen. Eines dieser Probleme ist die unpassende Regelung für die erbschaftssteuerliche Behandlung von Solarparkflächen.

Flächen mit Solarparks wurden und werden nach wie vor hinsichtlich der Flächennutzung nicht sachgerecht eingeordnet (z.B. „Siedlungs- und Verkehrsfläche“). Dies hat zur Folge, dass sie steuerrechtlich dem Grundvermögen eines Landwirtschaftsbetriebs zugerechnet werden und nicht mehr dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen. Wegen dieser Zuordnung werden Flächen mit Solarparks deutlich anders als landwirtschaftliche Flächen bewertet, auch wenn Rückbauverpflichtungen bestehen. Kommt es zum Hofübergang, zehrt die hohe Bewertung die geltenden Verschonungsregeln bei Landwirtschaftsbetrieben hinsichtlich der Erbschafts- und Schenkungssteuer auf. Diese Verschonungsregeln sind in Landwirtschaftsbetrieben sehr wichtig, um Betriebsübergang bei einem Generationenwechsel im Zuge einer vorweggenommenen Erbfolge zu vereinfachen und Höfe zu erhalten. In extremen Fällen kann dies betriebsgefährdend sein für den gesamten Landwirtschaftsbetrieb.

Um dieses erhebliche Problem schnell für neue und bestehende Solarparks lösen, wurde vom Beratungsunternehmen ecovis ein Gutachten erarbeitet, das zwei Ansätze diskutiert. Als Vorzugsvariante wird eine Änderung des Bewertungsgesetzes vorgeschlagen, die gegenüber Anpassungen im Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz einige Vorteile aufweist.

 

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Bernhard Strohmayer

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